Lieferantenrahmenvertrag:
Gegenstand dieses Vertrages ist die vertragliche Ausgestaltung des Netzzuganges zwischen Netzbetreiber und Lieferant bei der Belieferung von Kunden des Lieferanten mit Gas an Entnahmestellen, die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Diesem Vertrag liegen das Energiewirtschaftsgesetz vom 13.07.2005 (EnWG), die Gasnetzzugangs- und die Gasnetzentgeltverordnung jeweils vom 25.07.2005 (GasNZV, GasNEV), die Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (A-RegV), die Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), die Niederdruckanschlussverordnung vom 01.11.2006 (NDAV) und die Grundversorgungsverordnung Gas vom 26.10.2006 (GasGVV) sowie die Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber in der Änderungsfassung vom 29.07.2008 (KoV III) zu Grunde. Er wird automatisch modifiziert durch einschlägige Festlegungen der Regulierungsbehörden, soweit und solange diese vollziehbar sind.
Netzanschlussvertrag:
Dieser Vertrag regelt die physikalische Anbindung der Gasanlage (Mitteldruck oder Hochdruck) des Anschlussnehmers an das Gasnetz des Netzbetreibers sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Messstellen- und Messrahmenvertrag:
Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen und die Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung in den Bereichen Strom und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister im Netzgebiet des Netzbetreibers.
Anmerkung zum Datenaustausch:
Die Technische Werke Friedrichshafen GmbH ist ein nach § 3 Nr. 38 EnWG vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen.
Die Abwicklung der Geschäftsprozesse nach dem Beschluss BK7-06-067 (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas, GeLi Gas) weicht für die Vertriebsorganisation der Technische Werke Friedrichshafen GmbH nach der Option aus Ziffer 4. BK7-06-067 von den Vorgaben ab.
Die Anwendung dieser Option erfolgt gegenüber den anderen Lieferanten diskriminierungsfrei. Es wird versichert, dass den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.