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Netzanschluss

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz sind durch die Netzanschlussverordnung vom 1. November 2006 vorgegeben:

     Netzanschlussverordnung (NAV)


In den ergänzenden Bestimmungen der TWF zur Netzanschlussverordnung finden Sie die sonstigen Preise und Entgelte der Stromversorgung:

     Ergänzende Bestimmungen der TWF zur NAV


Baukostenzuschuss
Im Energiewirtschaftsgesetz vom 13.07.2005 wird von den Netzbetreibern gefordert, dass sie "jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren" haben. Ein essentiell wichtiges, "sachlich gerechtfertigtes" Element für den Ausbau der Energienetze bildet der Baukostenzuschuss oder Netzkostenbeitrag. Er stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung und die Vorhaltung bzw. Reservierung einer definierten Netzanschlussleistung dar. Der Baukostenzuschuss wird bei Erhöhung der Maximalleistung über den angemeldeten Wert fällig.

Baukostenzuschuss Niederspannungsnetz
Gemäß § 11 der NAV verlangt die TWF einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen. Der Baukostenzuschuss wird nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.

Der Baukostenzuschuss berechnet sich entsprechend der nachstehenden Tabelle:

NH-Sicherung          Euro brutto          (netto)
 1 x 3 x  63 A               0,00            (0,00)
 1 x 3 x  80 A            260,61         (219,00)
 1 x 3 x 100 A            391,51         (329,00)
 1 x 3 x 125 A            625,94         (526,00)
 1 x 3 x 160 A            913,92         (768,00)
 1 x 3 x 200 A         1.239,98      (1.042,00)
 1 x 3 x 225 A         1.435,14      (1.206,00)
 1 x 3 x 250 A         1.644,58      (1.382,00)
 

Baukostenzuschuss Mittelspannungsnetz
Der Baukostenzuschuss in der Mittelspannung beträgt 50 €/kW netto.



Für die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz der TWF gelten die hier gem. § 19 EnWG veröffentlichten technischen Mindestanforderungen. Gleiches gilt für die Einspeisung von Energie in das Netz. Das Einhalten folgender Vorschriften bildet die Grundlage für den Netzanschluss:
 
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