Preisblätter
Netznutzung, Messung und Abrechnung:
Die Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz der TWF sind im Preisblatt für die Netznutzung aufgeführt. Dort sind auch die Preise für die Messung und Abrechnung zu finden.
Sonstige Preise und Entgelte der Stromversorgung (für den Netzanschluss):
Zuschläge zur Netznutzung aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes:
Gemäß § 4 Absatz 1 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird der Einspeisung von KWK-Strom eine bestimmte gesetzlich festgelegte Vergütung zugeordnet. Die Belastungen aus diesem Gesetz werden bundeseinheitlich verteilt. Es wird Übertragungsnetzbetreibern nach einem juristisch geprüften und anerkannten Verfahren ein Jahreswert für den KWK-Aufschlag zugeteilt, der über die Verteilnetzbetreiber von den Verbrauchen eingezogen und an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet wird.
Für das Jahr 2012 gelten folgende Werte:
| Kundengruppe / Verbraucherzone |
Aufschlag(Ct/kWh) |
| A: alle Kunden, Verbrauchszone bis 100.000 kWh/a |
0,002 |
| B: alle Kunden mit Ausnahme von C, Verbrauchszone größer 100.000 kWh |
0,05 |
C: produzierendes Gewerbe mit Stromkostenanteil größer 4%, Verbrauchszone größer 100.000 kWh |
0,025 |
§19 Strom NEV:
Die neue "§19 StromNEV-Umlage" wird ab 1. Januar 2012 bundesweit erhoben. Analog zum KWKG-Aufschlag werden Aufschläge für Letztverbraucher gemäß §19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit §9 Abs. 7 KWKG erhoben ("sogenannte §19-Umlage").
Für das Jahr 2012 gelten folgende Werte:|
| Kundengruppe / Verbraucherzone | Aufschlag(Ct/kWh) |
|---|
| A: alle Kunden, Verbrauchszone bis 100.000 kWh/a | 0,151 |
| B: alle Kunden mit Ausnahme von C, Verbrauchszone größer 100.000 kWh | 0,05 |
C: produzierendes Gewerbe mit Stromkostenanteil größer 4%, Verbrauchszone größer 100.000 kWh | 0,025 |
Diese Aufschläge zuzüglich Umsatzsteuer werden im Rahmen der Netzentgeltabrechnung erhoben.
Hochlastzeitfenster für die atypische Netznutzung:
Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEVErmittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2012Netzkunden mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Atypisches Verbrauchsverhalten liegt unter anderem vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs (Maximallast) eines Netzkunden außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster (Zeitraum der maximalen Netzlast) liegen.
Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden nach dem durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten „Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV" mit Stand September 2011 ermittelt. Jeder Netzbetreiber ermittelt die für sein Netz geltenden individuellen Zeitfenster. Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden für die vier Jahreszeiten und für jede Netz- und Umspannebene bestimmt. Relevant ist jeweils die Netz- oder Umspannebene, aus der der Letztverbraucher elektrische Energie entnimmt.
Im Leitfaden werden ebenfalls die Antragsvoraussetzungen für den Antrag des Sonderentgeltes bei der Bundesnetzagentur beschrieben. Zu Ihrer Information stellen wir den Leitfaden hier als Download zur Verfügung.
Hochlastzeitfenster für das Netz der Technischen Werke Friedrichshafen GmbH für das Jahr 2012Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten
Mehr-/Mindermengenabrechnung:
Die Mehr-/Mindermengen ergeben sich aus der Differenz der vom Lieferant gemäß Prognose bereitgestellten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie.
Im Netz der Technischen Werke Friedrichshafen GmbH werden die Mehr-/Mindermengen gemäß dem Praxisleitfaden des VDN (09/2007) abgerechnet.
Die jeweiligen SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreise finden Sie auf der
BDEW-Homepage.